Immo­bi­li­en

Tei­lungs­er­klä­rung und Bau­trä­ger­ver­trag

Die Woh­nung exis­tiert auf dem Papier, muss aber noch gebaut wer­den? Oder Sie wol­len eine Immo­bi­lie in meh­re­re Wohn­ein­hei­ten auf­tei­len? Dann spre­chen wir über den Abschluss von Bau­trä­ger­ver­trag und Tei­lungs­er­klä­rung.

Bestim­men wir Ihr Ziel

Wenn der Wohn­kom­plex in sepa­ra­te Ein­hei­ten auf­ge­teilt wer­den soll, bedarf es einer Tei­lungs­er­klä­rung. Die­se legt die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für die Bil­dung von Eigen­tums­ein­hei­ten fest und regelt die gemein­schaft­li­che Nut­zung von Flä­chen und Ein­rich­tun­gen. Auf­ge­teilt wer­den kann ein bereits fer­ti­ges Mehr­fa­mi­li­en­haus, aber auch, wenn Ihre Immo­bi­lie erst auf dem Papier besteht, kann eine Auf­tei­lung erfol­gen. Ist die Immo­bi­lie in Pla­nung, soll aber bereits ver­kauft wer­den, benö­ti­gen Sie einen Bau­trä­ger­ver­trag. In die­sem Ver­trag wer­den die Bedin­gun­gen und Ver­ein­ba­run­gen fest­ge­legt, unter denen der Bau­trä­ger ein Bau­pro­jekt für den Bau­herrn durch­führt, also ins­be­son­de­re die Beschrei­bung des Bau­vor­ha­bens, der Preis, die Zah­lungs­be­din­gun­gen, Ter­mi­ne und Fris­ten und Bestim­mun­gen zu Abnah­me und Über­ga­be. Der Bau­trä­ger­ver­trag kom­bi­niert Bau­ver­trag und Kauf­ver­trag.

Der Weg zur Nota­rin — Neh­men Sie Kon­takt auf

Tei­lungs­er­klä­rung und Bau­trä­ger­ver­trag müs­sen indi­vi­du­ell auf Ihr Pro­jekt zuge­schnit­ten sein. Ohne ein per­sön­li­ches Gespräch und umfas­sen­de Pro­jekt­kennt­nis geht es nicht. Ver­ein­ba­ren Sie also zunächst einen Ter­min mit mei­nen Mit­ar­bei­tern.

Der Weg zur Beur­kun­dung

Ein Bau­trä­ger­ver­trag ist deut­lich kom­pli­zier­ter als ein ein­fa­cher Kauf­ver­trag. Es sind eine Viel­zahl von Vor­schrif­ten zu berück­sich­ti­gen z.B. Ver­brau­cher­schutz­be­stim­mun­gen, die Vor­schrif­ten der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung sowie die Bestim­mun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches über all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen. Wir schau­en gemein­sam auf Ihre Plä­ne, bespre­chen Bau­ab­läu­fe, die geplan­te Finan­zie­rung und berück­sich­ti­gen all das im Ver­trag. Par­al­lel bespre­chen wir die Tei­lungs­er­klä­rung. Für die Beur­kun­dung gel­ten eini­ge Beson­der­hei­ten. Kau­fen z.B. Ver­brau­cher, muss ihnen der Ver­trags­ent­wurf min­des­tens 14 Tage vor­ab zuge­hen, damit die­se den Ver­trag gründ­lich prü­fen kön­nen. Bis zur Beur­kun­dung habe ich die ver­trag­li­chen Grund­la­gen in der Regel gemein­sam mit dem Verkäufer/Bauträger bespro­chen. Spä­tes­tens im Beur­kun­dungs­ter­min hole ich Sie als Käu­fer ab. Ich lese Ihnen den Ver­trags­text voll­stän­dig vor und erläu­te­re die juris­ti­schen Begrif­fe und Inhal­te. Sie dür­fen jeder­zeit Fra­gen stel­len. Ich möch­te, dass Sie ver­ste­hen, was Sie unter­schrei­ben. Wenn nötig, ändern wir den Ver­trag so ab, dass er dem gemein­sa­men Ver­ständ­nis ent­spricht.

Nach der Beur­kun­dung

Für uns beginnt der zwei­te Teil der Arbeit, der Voll­zug der Urkun­de. Wir holen Geneh­mi­gun­gen ein, sor­gen für die Las­ten­frei­stel­lung und die Ein­tra­gun­gen im Grund­buch.